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LANDKREIS und MÜNCHENER NORDEN

Geflügel darf wieder ins Freie: Stallpflicht im Landkreis München aufgehoben

Maria Sabbas-Scouras

Gute Nachrichten für Geflügelhalter im Landkreis München: Das Landratsamt hat die bislang geltende Stallpflicht für Geflügel wieder aufgehoben. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 11. November 2025 ist damit außer Kraft.

Hintergrund ist die entspanntere Lage bei der Geflügelpest. Nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat sich das Infektionsgeschehen bei Wildvögeln in Bayern auf hohem Niveau stabilisiert und zeigt inzwischen eine leicht rückläufige Tendenz. Neue Massensterben von Wildvögeln, etwa an Rast- und Überwinterungsplätzen, wurden zuletzt nicht mehr festgestellt.

Besonders im Raum um den Ismaninger Speichersee, der zuvor als Schwerpunkt galt, habe sich die Situation deutlich beruhigt. Laut der aktuellen Risikobewertung des LGL vom 22. Dezember 2025 gibt es derzeit keine Meldungen über vermehrte Totfunde frisch verendeter Wildvögel. Zwar wurden seit Anfang November mehr als 30 Wildvögel aus den angrenzenden Landkreisen Ebersberg, Erding und München untersucht, doch traten die meisten positiven Fälle bereits Mitte November auf. Neue Infektionen gingen zuletzt deutlich zurück. Vor allem wichtig: In Haus- oder Nutzgeflügelbeständen wurde bislang kein Ausbruch gemeldet.

Auf Basis dieser Einschätzung sieht das Landratsamt München die verpflichtende Aufstallung von Geflügel in den Gemeinden Ismaning, Aschheim, Kirchheim und Unterföhring nicht mehr als notwendig an. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung gilt bereits einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises München und ist für die Betroffenen kostenfrei.

Trotz der Lockerung bleiben jedoch wichtige Schutzmaßnahmen weiterhin bestehen. So dürfen Geflügelbestände nicht von betriebsfremden Personen betreten werden, Hygieneregeln sind strikt einzuhalten und Futter sowie Einstreu müssen vor Wildvögeln geschützt gelagert werden. Auch das Füttern von Wildgeflügel bleibt verboten, ebenso ist eine konsequente Bekämpfung von Schadnagern vorgeschrieben.

Wer Fragen hat, kann sich an das Veterinäramt des Landratsamts München wenden. Gegen die Entscheidung selbst ist zudem innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung eine Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München möglich.

Quelle: Landratsamt München (Stand 29.12.2025)

Für fachliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt München, Referat 4.5-Veterinäramt, Postfach 95 02 60, 81518 München (Telefon 089/6221-2375; vetamt@lra-m.bayern.de)

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