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GARCHING

Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Maria Sabbas-Scouras

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, bei der Meldebehörde der Übermittlung von Daten in speziell geregelten Fällen zu widersprechen. Die Eintragung von Übermittlungssperren ist kostenlos.

 

Der Antrag bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

 

Der Widerspruch kann

-        online über das Bürgerservice-Portal unter
www.buergerserviceportal.de/bayern/garching,

-        persönlichim Einwohnermeldeamt unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses oder

-        schriftlichunter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums sowie der gegenwärtigen Anschrift eingelegt werden. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.

 

Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten Sie im Einwohnermeldeamt, Tel. 089/32089-444, Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 7:30 – 12 Uhr und Do. 14:00 – 18:00 Uhr.

 

Aktuell bereits eingetragene Übermittlungssperren mit gleichem Schutzumfang bleiben weiterhin bestehen.

 

Folgenden Datenübermittlungen können Sie widersprechen:

 

1.      An das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März den Familiennamen, die Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen (§ 36 Abs.2 BMG in Verbindung mit § 58c Abs.1 Soldatengesetz).

 

2.      An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften der Familienangehörigen

Zu den Aufgaben der Meldebehörden gehört es, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften die Daten ihrer Mitglieder zu übermitteln. Von Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde einige Grunddaten. Familienangehörige sind hier der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Als betroffenes Familienmitglied können Sie eine Übermittlungssperre beantragen und so die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, bei der Sie nicht Mitglied sind, unterbinden.

 

Soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht (42 Abs. 2 und 3 BMG).

 

3.      An Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen

In Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen dürfen im Zeitraum von sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene auf Anfrage Auskünfte über Wahlberechtigte (nach dem Lebensalter zusammengesetzte Zielgruppen) erteilt werden. Die Auskunft enthält Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben (§ 50 Abs.1 und 5 BMG).

 

4.      Aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Die Auskunft enthält den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind hier der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100.Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG).

 

5.      An Adressbuchverlage

Auf Antrag übermitteln die Meldebehörden Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Einwohnern, die mindestens 18 Jahre alt sind. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressenverzeichnissen in Buchform verwendet werden. Dieser Auskunft können Sie widersprechen (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG).

 

Quelle: Stadt Garching b. München